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lo zecchino di porcía | 171 |
geben die ihnen auch von römischer kais. könig. und landsfürstlicher Machtvollkommenheit wissentlich in Kraft dieses Briefs also, dass seine Liebden, dero Erben, und Nachkommen, wann ihnen solches über kurz, oder lang gelegen, und gefällig, in ihren Landen, Herrschaften, und Gebieten, so sie itzt haben, und in künftiger Zeit noch ferner überkommen, eine Münzstätte bauen, und aufrichten lassen, und darinn durch ihre ehrbare, redliche Münzmeister, die sie zu einer jeden Zeit dazu verordnen, allerley gölden- und silberne Münzsorten klein, und gross, in allermassen solches Unser, und des heiligen Reichs Münzedikt, und Ordnung zulasset, und andern, so aus Unsern, oder Unserer Vorfahrer kais. könig. oder landsfürstlichen Begnadungen zu münzen Macht haben, mit Umschriften, Bildnissen, Wappen, Geprägen auf beiden Seiten munzen, und schlagen lassen, damit treulich gebaaren, und handlen sollen, und mögen, von allermänniglich unverhindert: doch sollen alle solche golden- und silberne Münzen, die sie, wie obstehet, schlagen, und münzen lassen, von Strichnadl, Korn, Schrot, Gran, Gehalt, Werth, und Gewicht vorberührter Unserer, und des heiligen Reichs, auch anderer Unserer Erbkönigreiche, Fürstenthümer, und Lande (darinnen dergleichen Münzen geschlagen werden) der Münzordnung gemäss, und nicht geringer seyn; auch wo Wir, oder Unsere Nachkommen, künftig über kurz, oder lang der Münz halber Aenderung, und andere Ordnung fürnehmen, geben, und machen werden, solle seine Liebden der Fürst von Portia, seine Erben, und Nachkommen sich alsdann auch derselben gemäss halten „.
Fürst von Portiaischen Familie Herrlichkeiten. — (a pag. 25-26). |
C.
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Zu dem alien geben Wir Unserm lieben Oheim des Fürstens von Portia Ldl. dero Erben, und Nachkommen, diese besondere Freyheit, vollkommene Macht, und Gewalt, dass er als primus aquirens in defectum prolis masculinæ dieses Unser kais. Beneficium einem jedweden seines Namens und Stammes, oder einem andern, wen er hiezu am besten