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wir uns heute vor Augen führen, wie unterschiedlich damals die Ansichten über die Errichtung einer Universität in Südtirol waren. Im Rahmen der Debatte zum Finanzgesetz 1990 im Landtag hatten sowohl der Abgeordnete Romano Viola wie auch der Abgeordnete der SVP Sepp Kusstatscher den Vorschlag eingebracht, endlich auch hier bei uns eine Universität zu errichten. Kusstatscher beendete seine Stellungnahme folgendermaßen: „Wenn kleine Länder wie Liechtenstein und Luxemburg sich eine eigene Hochschule leisten, dann müsste doch zumindest ein gründliches Nachdenken (Anm.: über eine Universität) auch bei uns einsetzen.“1 Die Antwort des Landeshauptmannes auf diese Stellungnahme lautete unter anderem so: „… Dann ist noch das Problem der Universität in Bozen angesprochen worden, sei es vom Abgeordneten Viola wie vom Abgeordneten Kusstatscher: Ich möchte hier nicht zu polemisieren beginnen. Wir wollen von Seiten der Landesregierung keine Universität in Bozen, sie ist auch im Koalitionsprogramm nicht vorgesehen.“2 Und dann etwas später: „Deshalb möchte ich sowohl Kollegen Viola als auch dem Kollegen Kusstatscher in aller Deutlichkeit sagen, dass wir nicht daran denken, in den nächsten Jahren in Bozen eine Universität zu errichten.“3 Aber bereits zwei Monate später ersuchte Landeshauptmann Durnwalder den Präsidenten der Europäischen Akademie Werner Stuflesser, der damals noch Direktor des ASTAT war, um ein Promemoria, aus dem klar Vor- und Nachteile einer Universität für Südtirol erläutert würden. In einem relativ ausführlichen Promemoria versuchte Stuflesser vor allem die Vorteile einer solchen Institution für Südtirol hervorzuheben. Aber erst ein Staatsgesetz hat einen definitiven Meinungsumschwung in Bezug auf die Universität gebracht.

Im November des Jahres 1990 ist das sogenannte „Ruberti-Gesetz“ erlassen worden. Dieses Gesetz sieht eine universitäre Ausbildung auch für Kindergärtnerinnen und Grundschullehrer vor. Im Artikel drei steht folgende Aussage: „Uno specifico corso di laurea, articolato in due indirizzi, è preordinato alla formazione culturale e professionale degli insegnanti, rispettivamente, della scuola materna e della scuola elementare, in relazione alle norme del relativo stato giuridico. Il diploma di laurea costituisce titolo necessario, a seconda dell’indirizzo seguito, ai fini dell’ammissione ai concorsi a posti di insegnamento nella scuola materna e nella scuola elementare“.4 Bald darauf wurde dieses Diplom zur “laurea abilitante” erklärt, sodass kein Wettbewerb mehr notwendig war, um in die definitiven Rangordnungen aufgenommen zu werden.

Bereits einige Monate nach Veröffentlichung des Ruberti-Gesetzes schreibt die SVP in der Resolution anlässlich der Landesversammlung in Meran: “Die Landes- 1 Debattenbeitrag von Sepp Kusstatscher zum Haushaltsplan, 10.01.1990. 2 Replik vom Landeshauptmann Luis Durnwalder, 17.01.1990. 3 a. a. O. 4 Staatsgesetz Nr. 341/1990 („Legge Ruberti“).