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Einleitung.

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Die Unterstützung, der sich die Rätoromanische Chrestomathie seitens der Eidgenossenschaft zu erfreuen hatte, indem der hohe Bundesrat von jedem Bande zweihundert Exemplare nahm, um die meisten derselben an die rätoromanischen Gemeinden zu Handen der Schulbibliotheken abzugeben, hat es uns möglich gemacht, den ursprünglichen Plan des Sammelwerkes zu erweitern, sodass nun die rätoromanische Chrestomathie, wenn auch nicht zu einem Corpus clausum, jedenfalls zu einem reichhaltigen und beinahe abgeschlossenen Museum der bedeutendsten und ausgeprägtesten nationalen Denkmäler der rätoromanischen Literatur sich herausgebildet hat.

Im vorliegenden vierten Bande bieten wir nun eine Ergänzung der sur- und subselvischen Literatur, indem wir eine Anzahl der interessantesten Schriftdenkmäler der beiden Dialekte aus den verschiedenen Jahrhunderten vollständig wiedergeben.

Weistümer und Gemeindeordnungen wollen die Sammlung eröffnen. Von den Rechtsdenkmälern des alten Hochgerichtes Disentis, die gewiss sehr zahlreich waren, haben wir, da Disentis von den siegreichen Franzosen am 6. Mai 1799 in Asche gelegt wurde, nur einen spärlichen, aber wertvollen Rest auf dem Ruinenfelde ernten können. Ein glückliches Geschick rettete den Hof Faltscharidas, dessen Besitzer sich die Anweisungen für den Weibel, wie er sich auf der Landsgemeinde zu verhalten hat, sowie die alte Ordnung für den Zivilprozess abgeschrieben hat. Wir geben beide interessanten Schriftstücke aus dem alten Hochgerichte Disentis nebst der Fuorma des Verfahrens im Kriminalprozess nach einer Handschrift des von Castelberg’schen Archivs.

Einzelne Strafbestimmungen des Hochgerichtes Waltensburg, die uns in der romanischen Übersetzung aus dem 18. Jahrhundert erhalten wurden, gehen wohl weit ins Mittelalter zurück. Die Statuten des Hochgerichtes Trins und Heinzenberg bieten eine seltsame Mischung von straf- und